Muss eine KI am Telefon sagen, dass sie eine KI ist?
Was Art. 50 der KI-Verordnung verlangt, ab wann es gilt und wie der erste Satz am Telefon klingen kann. Mit sechs Vorlagen und einer Checkliste.
Ja, in aller Regel. Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 der KI-Verordnung: Menschen, die direkt mit einem KI-System sprechen, müssen darüber informiert werden, es sei denn, es ist ohnehin offensichtlich. Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion kommen, klar und erkennbar. Am Telefon heißt das: im ersten Satz, nicht im Impressum.
Diese Seite ist ein Praxisleitfaden und keine Rechtsberatung. Sie erklärt den Wortlaut, ordnet ihn für das Telefon ein und gibt Formulierungen an die Hand. Alle Gesetzesstellen sind verlinkt, Sie können jede nachlesen.
Was Art. 50 Abs. 1 wörtlich sagt
Der Kern steht in Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689:
„Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für eine direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus der Sicht einer natürlichen Person, die unter Berücksichtigung der Umstände und des Nutzungskontexts angemessen informiert, aufmerksam und umsichtig ist, offensichtlich.“
Drei Dinge fallen auf.
Erstens richtet sich dieser Absatz nach seinem Wortlaut an die Anbieter, also an diejenigen, die ein KI-System entwickeln und unter eigenem Namen in Verkehr bringen (Art. 3 Nr. 3). Der Betrieb, der ein solches System einsetzt, ist nach Art. 3 Nr. 4 „Betreiber“. Das Bußgeld in Art. 99 Abs. 4 nennt aber ausdrücklich „Transparenzverpflichtungen für Anbieter und Betreiber“ nach Art. 50. Für Ihre Praxis heißt das: Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass der Hinweis allein Sache des Herstellers ist. Wer die Begrüßung selbst schreibt oder ändert, muss den Hinweis darin behalten.
Zweitens zählt die Sicht eines „angemessen informierten, aufmerksamen und umsichtigen“ Menschen. Ein Chatfenster mit dem Namen „KI-Assistent“ ist offensichtlich. Eine Stimme am Telefon, die natürlich klingt und sich mit einem Vornamen meldet, ist es nach unserer Einschätzung nicht. Die Ausnahme „offensichtlich“ sollten Sie am Telefon deshalb nicht in Anspruch nehmen. Verbindlich entscheidet das im Streitfall die zuständige Behörde oder ein Gericht.
Drittens kommt es auf den Zeitpunkt an. Art. 50 Abs. 5 verlangt, dass die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion“ in „klarer und erkennbarer Weise“ zur Verfügung steht. Die erste Interaktion am Telefon ist die Begrüßung.
Ab wann gilt das?
Art. 113 der Verordnung bestimmt: „Sie gilt ab dem 2. August 2026.“ Damit ist die Transparenzpflicht seit diesem Datum in Kraft. Die Deutsche Handwerks Zeitung hat das am 31.07.2026 so zusammengefasst, dass Chatbots, virtuelle Assistenten und vergleichbare Systeme zu Beginn der ersten Interaktion auf den KI-Einsatz hinweisen müssen und ein versteckter Hinweis im Impressum nicht genügt. Das Telefon wird in diesem Beitrag nicht ausdrücklich genannt, die Logik ist aber dieselbe. Die Verbraucherzentrale Bayern erwähnt in ihrer Mitteilung vom 05.08.2026 dagegen auch synthetische Stimmen in Anrufen.
Was droht bei einem Verstoß?
Art. 99 Abs. 4 sieht für Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 Geldbußen bis zu 15 000 000 Euro vor, bei Unternehmen alternativ bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Art. 99 Abs. 6 jeweils der niedrigere der beiden Beträge. Das ist der Rahmen, nicht die übliche Höhe. Wie hoch ein konkretes Bußgeld ausfällt und welche Behörde zuständig ist, regeln die Mitgliedstaaten. Die Verbraucherzentrale Bayern nennt für Beschwerden die Bundesnetzagentur als zentrale Stelle.
Was das konkret am Telefon heißt
Eine einzige Formulierung muss drei Dinge leisten: Sie sagt, dass hier ein KI-System spricht. Sie kommt, bevor der Anrufer sein Anliegen nennt. Und sie ist verständlich, also nicht genuschelt, nicht in einem Nebensatz und nicht in Fachsprache.
Das gilt auch für den einfachen Anrufbeantworter mit KI-Stimme, der Nachrichten aufnimmt. Sobald der Anrufer nicht erkennbar mit einer Aufnahme, sondern mit einem Gegenüber spricht, ist der Hinweis angebracht.
Der Hinweis muss nicht lang sein. Ein Satz genügt. Er sollte freundlich klingen, denn er ist der Anfang des Gesprächs.
Sechs Formulierungen für den ersten Satz
Diese Vorlagen sind Anregungen, keine geprüften Mustertexte. Passen Sie Namen und Ton an Ihren Betrieb an. Entscheidend ist, dass das Wort „KI“ oder ein ähnlich eindeutiger Begriff darin vorkommt.
| Branche | Erster Satz |
|---|---|
| Arztpraxis | „Praxis Dr. Sommer, guten Tag. Sie sprechen mit dem KI-Assistenten der Praxis. Wie kann ich helfen?“ |
| Handwerk | „Elektro Winter, guten Tag. Ich bin der KI-Assistent des Betriebs und nehme Ihr Anliegen auf. Worum geht es?“ |
| Kanzlei | „Kanzlei Berger und Partner, guten Tag. Hier spricht die KI-Telefonassistenz der Kanzlei. Wie kann ich Ihnen helfen?“ |
| Restaurant | „Restaurant am Hafen, guten Tag. Ich bin die KI-Assistentin des Hauses und nehme gern Ihre Reservierung auf.“ |
| Hausverwaltung | „Hausverwaltung Krüger, guten Tag. Sie sprechen mit einem KI-Assistenten. Ich nehme Ihre Meldung auf und gebe sie weiter.“ |
| Allgemein | „Guten Tag, Sie sind mit der Firma Muster verbunden. Ich bin ein KI-Assistent und helfe Ihnen gern weiter. Was kann ich für Sie tun?“ |
Ein Tipp zur Länge: Messen Sie die Ansage laut. Alles über etwa acht Sekunden wirkt am Telefon schnell wie Ballast. Wie Sie solche Texte für den Anrufbeantworter sauber aufbauen, zeigt unser Ansagetext-Werkzeug.
Was nicht reicht
Der Hinweis nur auf der Website, im Impressum oder in der Datenschutzerklärung genügt nicht. Beide Quellen, DHZ und Verbraucherzentrale Bayern, sagen das ausdrücklich. Der Anrufer, der um 7 Uhr morgens die Nummer wählt, hat nie eine Website gesehen.
Ebenfalls nicht ausreichend sind Formulierungen, die eine Person vortäuschen: ein menschlich klingender Vorname ohne Zusatz, „Hier ist Ihre persönliche Assistentin“ oder ein Satz wie „Ich bin digital“, der offen lässt, was gemeint ist. Und ein Hinweis, der erst nach der Begrüßung oder nach der Frage „Wie kann ich helfen?“ kommt, liegt bereits nach der ersten Interaktion.
Auch wichtig: Art. 50 ist eine Transparenzpflicht gegenüber den Anrufern. Er ersetzt nicht die Informationen nach der DSGVO, etwa zur Speicherung. Dazu mehr auf unserer Seite KI am Telefon und Datenschutz und im Beitrag Darf eine KI Telefonate aufzeichnen oder mitschreiben?.
Checkliste in sieben Punkten
- Der erste Satz der Begrüßung enthält ausdrücklich „KI“, „KI-Assistent“ oder einen gleichwertigen Begriff.
- Der Hinweis kommt vor der Frage nach dem Anliegen, nicht danach.
- Der Text ist ohne Fachwörter verständlich und lässt sich in unter zehn Sekunden sprechen.
- Die Begrüßung täuscht keine menschliche Person vor.
- Wer Begrüßungen ändern darf, weiß, dass der Hinweis dabei bleiben muss.
- Sie haben die Ansage selbst angerufen und angehört, auch auf dem Handy, nicht nur im Einstellungsmenü.
- Der Wortlaut ist mit Datum dokumentiert, damit Sie später belegen können, was Anrufer gehört haben.
Wo Telofy dazu steht
Bei Telofy ist der Hinweis auf den KI-Mitarbeiter fest in die Begrüßung eingebaut und lässt sich nicht abschalten. Beim Speichern einer Begrüßung muss der Betrieb außerdem bestätigen, dass der Satz auf die KI hinweist, so beschreibt es die Hilfe zum KI-Hinweis. Wenn Sie hören möchten, wie das klingt: Tragen Sie Ihre Website auf telofy.de ein, kurz darauf ruft Sie Ihr eigener KI-Empfang an.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50 Abs. 1 und 5, Art. 3 Nr. 3 und 4, Art. 99 Abs. 4 und 6, Art. 113 (EUR-Lex) (abgerufen Stand 04.10.2026)
- Art. 50 KI-Verordnung, deutscher Wortlaut (artificialintelligenceact.eu) (abgerufen Stand 04.10.2026)
- Deutsche Handwerks Zeitung, 31.07.2026: KI-Verordnung, neue Transparenzpflichten ab 2. August 2026 (abgerufen Stand 04.10.2026)
- Verbraucherzentrale Bayern, 05.08.2026: KI-Kennzeichnung ist jetzt Pflicht (abgerufen Stand 04.10.2026)
Häufige Fragen dazu.
Gilt die Pflicht auch für einen einfachen KI-Anrufbeantworter?
Sobald der Anrufer mit einem System spricht, das antwortet und nicht erkennbar nur eine Aufnahme abspielt, ist ein Hinweis angebracht. Eine reine Bandansage ohne Dialog ist keine direkte Interaktion mit einem KI-System, ein sprechender KI-Assistent schon.
Wer ist verantwortlich, der Anbieter der Software oder mein Betrieb?
Art. 50 Abs. 1 richtet sich nach seinem Wortlaut an die Anbieter. Das Bußgeld in Art. 99 Abs. 4 nennt aber Anbieter und Betreiber. Sorgen Sie deshalb dafür, dass Ihre Begrüßung den Hinweis enthält und niemand ihn herauskürzt.
Ist der Hinweis nicht überflüssig, wenn jeder weiß, dass das eine KI ist?
Die Ausnahme verlangt, dass es aus Sicht eines aufmerksamen, angemessen informierten Menschen offensichtlich ist. Eine natürlich klingende Stimme am Telefon erfüllt das nach unserer Einschätzung nicht. Verlassen Sie sich nicht auf die Ausnahme.
Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?
Nein. Die Deutsche Handwerks Zeitung und die Verbraucherzentrale Bayern nennen ausdrücklich, dass ein versteckter Hinweis im Impressum oder Kleingedruckten nicht genügt. Art. 50 Abs. 5 verlangt die Information spätestens zur ersten Interaktion.
Wie hoch ist das Bußgeld?
Art. 99 Abs. 4 nennt als Rahmen bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. Das ist die Obergrenze, nicht die übliche Höhe.
Muss ich jedes Mal dieselbe Formulierung nutzen?
Nein. Das Gesetz schreibt keinen Wortlaut vor. Wichtig sind Verständlichkeit, der Zeitpunkt in der ersten Interaktion und dass die Aussage eindeutig ist. Dokumentieren Sie Ihre Fassung mit Datum.
Hören Sie ihn, bevor Sie sich entscheiden.
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